Wichtige und aktuelle Informationen für alle Beherbergungsbetriebe

 

Orts - und Nächtigungstaxengesetz - Meldepflicht

Liebe Vermieter!

Wir möchten Sie auf das aktuelle Meldegesetz hinweisen:

Als Beherbergungsbetrieb sind Sie verpflichtet, jeden Gast innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft oder Abreise im Gästeverzeichnisblatt mit allen Daten einzutragen und innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft oder Abreise beim Gemeindeamt zu melden.

Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt. Sofern Sie noch nicht über das elektronische Meldeblatt verfügen, bitten wir Sie, die händisch ausgefüllten Meldeblätter entweder persönlich im Gemeindeamt abzugeben oder in den Postkasten vor dem Gemeindeamt einzuwerfen.

Im Ort sind regelmäßig Kontrolleure der Bezirkshauptmannschaft Villach unterwegs, die die Anmeldung der Gäste sowie die Anmeldefrist überprüfen.

Wir wünschen eine erfolgreiche Sommersaison!

 

Von der Abgabepflicht – ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe – sind befreit:

  1. Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt
    mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen;
  2. Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
  3. Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26;
  4. Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden;
  5. Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;
  6. Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
  7. Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen;
  8. Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.